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Art. 152 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Initiative in Form der einfachen Anregung

Volksbegehren - Initiative
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Art. 152 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Initiative in Form der einfachen Anregung

Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, so verlängert sich die Frist nach Artikel 150 um neun Monate, wenn der Grosse Rat entgegen dem Antrag des Regierungsrates beschliesst, die Initiative anzunehmen oder wenn der Grosse Rat oder die vorberatende Kommission beschliesst, den Entwurf eines eigenen Gegenvorschlags auszuarbeiten.

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