141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 151 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs
Volksbegehren - Initiative
Art. 151 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs
1. Hat die Initiative die Form des ausgearbeiteten Entwurfs, so verlängert sich die Frist nach Artikel 150 um neun Monate, wenn der Grosse Rat oder die vorberatende Kommission beschliesst, den Entwurf eines eigenen Gegenvorschlags auszuarbeiten.