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Art. 150 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Entscheid über die Gültigkeit sowie über Annahme oder Ablehnung der Initiative

Volksbegehren - Initiative
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Art. 150 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Entscheid über die Gültigkeit sowie über Annahme oder Ablehnung der Initiative

1. Der Grosse Rat entscheidet innert neun Monaten seit der Überweisung der Initiative durch den Regierungsrat über deren Gültigkeit sowie über die Annahme oder Ablehnung.

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