141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 150 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Entscheid über die Gültigkeit sowie über Annahme oder Ablehnung der Initiative
Volksbegehren - Initiative
Art. 150 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Entscheid über die Gültigkeit sowie über Annahme oder Ablehnung der Initiative
1. Der Grosse Rat entscheidet innert neun Monaten seit der Überweisung der Initiative durch den Regierungsrat über deren Gültigkeit sowie über die Annahme oder Ablehnung.