141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 15 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Stimmabgabe
Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen - Briefliche Stimmabgabe
Art. 15 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Stimmabgabe
1. Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die oder der Stimmberechtigte folgende Unterlagen in das speziell für diesen Zweck vorgesehene Antwortcouvert
a) den eigenhändig unterzeichneten Stimmrechtsausweis und
b) die ausgefüllten und separat verpackten Wahl- und Stimmzettel.
2. Das Antwortcouvert ist der Post zu übergeben oder bei der zuständigen Gemeindeamtsstelle abzugeben.