Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 15 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Stimmabgabe

Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen - Briefliche Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Stimmabgabe

1. Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die oder der Stimmberechtigte folgende Unterlagen in das speziell für diesen Zweck vorgesehene Antwortcouvert

a) den eigenhändig unterzeichneten Stimmrechtsausweis und

b) die ausgefüllten und separat verpackten Wahl- und Stimmzettel.

2. Das Antwortcouvert ist der Post zu übergeben oder bei der zuständigen Gemeindeamtsstelle abzugeben.

← Art. 14 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Gegenstand Art. 16 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →