141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 149 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Feststellung des Zustandekommens und Überweisung an den Grossen Rat
Volksbegehren - Initiative
Art. 149 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Feststellung des Zustandekommens und Überweisung an den Grossen Rat
1. Der Regierungsrat stellt auf Antrag der Staatskanzlei innert eines Monats nach Einreichung des Initiativbegehrens (Art. 147 Abs. 1) das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen der Initiative fest.
2. Er unterbreitet die zustande gekommene Initiative innert zwölf Monaten dem Grossen Rat. Falls er die zuständige Direktion oder die Staatskanzlei beauftragt, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten, verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.