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Art. 148 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Prüfung des Zustandekommens der Initiative

Volksbegehren - Initiative
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Art. 148 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Prüfung des Zustandekommens der Initiative

1. Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenbogen mit den hinterlegten übereinstimmen und rechtzeitig eingereicht worden sind.

2. Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

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