141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 148 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Prüfung des Zustandekommens der Initiative
Volksbegehren - Initiative
Art. 148 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Prüfung des Zustandekommens der Initiative
1. Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenbogen mit den hinterlegten übereinstimmen und rechtzeitig eingereicht worden sind.
2. Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.