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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 147 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Einreichung der Unterschriftenbogen

Volksbegehren - Initiative
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Art. 147 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Einreichung der Unterschriftenbogen

1. Spätestens sieben Monate nach der Hinterlegung (Art. 145 Abs. 1) muss das Initiativkomitee die Unterschriftenbogen mit den Stimmrechtsbescheinigungen bei der Staatskanzlei einreichen.

2. Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

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