141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 146 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Unterzeichnung und Stimmrechtsbescheinigung
Volksbegehren - Initiative
Art. 146 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Unterzeichnung und Stimmrechtsbescheinigung
Für die Unterzeichnung von Initiativbegehren und die Bescheinigung des Stimmrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner gelten Artikel 126 bis 129.
Die Unterschriftenbogen müssen jedoch spätestens sechs Monate nach der Hinterlegung (Art. 145 Abs. 1) der stimmregisterführenden Stelle eingereicht werden.