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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 146 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Unterzeichnung und Stimmrechtsbescheinigung

Volksbegehren - Initiative
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Art. 146 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Unterzeichnung und Stimmrechtsbescheinigung

Für die Unterzeichnung von Initiativbegehren und die Bescheinigung des Stimmrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner gelten Artikel 126 bis 129.

Die Unterschriftenbogen müssen jedoch spätestens sechs Monate nach der Hinterlegung (Art. 145 Abs. 1) der stimmregisterführenden Stelle eingereicht werden.

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