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Art. 145 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Hinterlegung, Beginn der Einreichungsfrist

Volksbegehren - Initiative
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Art. 145 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Hinterlegung, Beginn der Einreichungsfrist

1. Von den bereinigten Unterschriftenbogen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung drei Exemplare bei der Staatskanzlei zu hinterlegen.

2. Mit der Hinterlegung beginnt die Frist für die Unterschriftensammlung zu laufen (Art. 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung, Art. 146 Abs. 2).

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