141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 144 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Vorprüfung
Volksbegehren - Initiative
Art. 144 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Vorprüfung
1. Das Initiativkomitee lässt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch die Staatskanzlei prüfen, ob die vorgesehenen Unterschriftenbogen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
2. Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er von der Staatskanzlei durch Verfügung geändert.
3. Soll das Initiativbegehren in beiden Landessprachen gestellt werden, so überprüft die Staatskanzlei die sprachliche Übereinstimmung der ihr vorgelegten Texte.