Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 144 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Vorprüfung

Volksbegehren - Initiative
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 144 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Vorprüfung

1. Das Initiativkomitee lässt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch die Staatskanzlei prüfen, ob die vorgesehenen Unterschriftenbogen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2. Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er von der Staatskanzlei durch Verfügung geändert.

3. Soll das Initiativbegehren in beiden Landessprachen gestellt werden, so überprüft die Staatskanzlei die sprachliche Übereinstimmung der ihr vorgelegten Texte.

← Art. 143 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Gegenstand Art. 145 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →