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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 143 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Unterschriftenbogen 1. Inhalt

Volksbegehren - Initiative
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Art. 143 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Unterschriftenbogen 1. Inhalt

1. Wer ein Initiativbegehren stellen will, muss einen Unterschriftenbogen unterzeichnen, der folgende Angaben enthält

a) die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Bogens ihren politischen Wohnsitz haben,

b) Titel und Wortlaut der Initiative,

c) das von der Staatskanzlei bescheinigte Hinterlegungsdatum (Art. 145),

d) den letztmöglichen Termin für die Einreichung der Unterschriftenbogen bei der registerführenden Stelle (Art. 146 Abs. 2),

e) die Namen und Adressen von mindestens sieben Mitgliedern des Initiativkomitees sowie der Rückzugsberechtigten,

f) einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wer mit einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht,

g) eine Rückzugsklausel.

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