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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 142 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Initiativkomitee

Volksbegehren - Initiative
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Art. 142 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Initiativkomitee

1. Das Initiativkomitee besteht aus mindestens sieben stimmberechtigten Personen.

2. Das Initiativbegehren bezeichnet die Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees. Es gibt an, welche Mitglieder zur Vertretung des Komitees und namentlich zum Rückzug der Initiative berechtigt sind (Rückzugsklausel).

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