Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 14 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Zeitpunkt

Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen - Briefliche Stimmabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Zeitpunkt

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen zulässig.

← Art. 13 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Gegenstand Art. 15 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →