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Art. 139 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Verfahren mit mehreren Volksvorschlägen (Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten)

Volksbegehren - Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)
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Art. 139 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Verfahren mit mehreren Volksvorschlägen (Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten)

1. Bei Abstimmungen mit mehreren Volksvorschlägen (Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten) werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel die Haupt- und Stichfragen unterbreitet.

2. Mit den folgenden Hauptfragen können die Stimmberechtigten angeben, welche Vorlagen sie annehmen möchten oder nicht

1. Wollen Sie die Grossratsvorlage annehmen?

2. Wollen Sie den Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A) annehmen?

3. Wollen Sie den Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten B) annehmen?

3. Die Stichfragen lauten wie folgt

1. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A) vom Volk angenommen werden: Soll die Grossratsvorlage oder der Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A) in Kraft treten?

2. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten B) vom Volk angenommen werden: Soll die Grossratsvorlage oder der Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten B) in Kraft treten?

3. Falls sowohl der Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A) als auch der Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten B) vom Volk angenommen werden: Soll der Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A) oder der Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten B) in Kraft treten?

4. Für die Beantwortung der Stichfragen ist jeweils das entsprechende Feld auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen.

5. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt.

6. Werden zwei Vorlagen bei den Hauptfragen angenommen, so tritt die Vorlage in Kraft, die bei der betreffenden Stichfrage die grössere Anzahl Stimmen erzielt hat. Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage ist Artikel 138 Absatz 5 anwendbar.

7. Werden mehr als zwei Vorlagen bei den Hauptfragen angenommen, so tritt die Vorlage in Kraft, die bei den betreffenden Stichfragen am häufigsten die grössere Anzahl Stimmen erzielt hat, bei gleicher Häufigkeit diejenige mit der höchsten Summe befürwortender Stimmen aus allen Stichfragen.

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