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Art. 138 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Verfahren mit einem Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)

Volksbegehren - Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)
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Art. 138 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Verfahren mit einem Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)

1. Den Stimmberechtigten werden auf demselben Stimmzettel drei Fragen vorgelegt

1. Wollen Sie die Grossratsvorlage annehmen?

2. Wollen Sie den Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) annehmen?

3. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) vom Volk angenommen werden (Stichfrage): Soll die Grossratsvorlage oder der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) in Kraft treten?

2. Für die Beantwortung der Stichfrage ist das entsprechende Feld auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen.

3. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt.

4. Werden sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) angenommen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage die Mehrheit der Stimmen erzielt hat.

5. Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage entscheidet die höhere Zahl der Ja-Stimmen in den Hauptfragen. Bei gleicher Zahl der Ja-Stimmen entscheidet der grössere Überschuss an Ja-Stimmen in den Hauptfragen.

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