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Art. 136 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Feststellung der Gültigkeit, Empfehlung

Volksbegehren - Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)
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Art. 136 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Feststellung der Gültigkeit, Empfehlung

1. Ist der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) zustande gekommen, so unterbreitet der Regierungsrat diesen ohne Verzug dem Grossen Rat, der in der nächstmöglichen Session über die Gültigkeit entscheidet. Dabei finden die Vorschriften über die Prüfung der Gültigkeit von Initiativen Anwendung (Art. 59 der Kantonsverfassung).

2. Der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit des Volksvorschlags (Gegenvorschlags von Stimmberechtigten) ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

3. Der Grosse Rat kann den Stimmberechtigten den Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) zur Annahme oder Ablehnung empfehlen.

4. Er kann zur Beantwortung der Stichfrage eine Empfehlung an die Stimmberechtigten abgeben.

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