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Art. 135 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Verfahren

Volksbegehren - Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)
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Art. 135 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Verfahren

1. Für das Verfahren gelten Artikel 125 bis 132 und die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

2. Unterschriftenbogen müssen den Text des Volksvorschlags (Gegenvorschlags von Stimmberechtigten) enthalten und sie dürfen neben den der Rechtsbelehrung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dienenden Erläuterungen (Art. 125 Abs. 2) auch weitere Erläuterungen zum Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) enthalten.

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