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Art. 134 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Übersetzung

Volksbegehren - Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)
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Art. 134 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Übersetzung

1. Soll der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) in beiden Landessprachen eingereicht werden, so sind die Texte vor Beginn der Unterschriftensammlung der Staatskanzlei zur Überprüfung der sprachlichen Übereinstimmung vorzulegen.

2. Ist der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) nicht gemäss Absatz 1 zur Überprüfung vorgelegt worden, so ist er ungültig, wenn die Texte in den beiden Landessprachen nicht übereinstimmen.

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