141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 133 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Gegenstand und Form
Volksbegehren - Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)
Art. 133 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Gegenstand und Form
1. Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) kann nach Massgabe von Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung eingereicht werden. Er weist die Form des ausgearbeiteten Entwurfs auf.
2. Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) in Form der einfachen Anregung ist ungültig.