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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 133 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Gegenstand und Form

Volksbegehren - Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)
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Art. 133 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Gegenstand und Form

1. Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) kann nach Massgabe von Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung eingereicht werden. Er weist die Form des ausgearbeiteten Entwurfs auf.

2. Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) in Form der einfachen Anregung ist ungültig.

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