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Art. 132 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Feststellung des Zustandekommens oder Nichtzustandekommens

Volksbegehren - Referendum
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Art. 132 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Feststellung des Zustandekommens oder Nichtzustandekommens

1. Der Regierungsrat stellt auf Antrag der Staatskanzlei das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums fest und ordnet gegebenenfalls die Volksabstimmung an.

2. In den übrigen Fällen stellt er fest, dass kein Referendumsbegehren eingereicht worden ist.

3. Beschlüsse des Regierungsrates nach Absatz 1 und 2 sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

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