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Art. 131 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Prüfung des Referendumsbegehrens

Volksbegehren - Referendum
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Art. 131 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Prüfung des Referendumsbegehrens

1. Die Staatskanzlei prüft, ob das Referendumsbegehren den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht.

2. Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

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