141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 131 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Prüfung des Referendumsbegehrens
Volksbegehren - Referendum
Art. 131 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Prüfung des Referendumsbegehrens
1. Die Staatskanzlei prüft, ob das Referendumsbegehren den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2. Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.