141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 130 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Einreichung des Referendumsbegehrens
Volksbegehren - Referendum
Art. 130 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Einreichung des Referendumsbegehrens
1. Spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist müssen die Unterschriftenbogen mit den Stimmrechtsbescheinigungen bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2. Referendumsbegehren können nicht zurückgezogen werden.
3. Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.