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Art. 130 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Einreichung des Referendumsbegehrens

Volksbegehren - Referendum
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Art. 130 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Einreichung des Referendumsbegehrens

1. Spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist müssen die Unterschriftenbogen mit den Stimmrechtsbescheinigungen bei der Staatskanzlei eingereicht werden.

2. Referendumsbegehren können nicht zurückgezogen werden.

3. Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

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