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Art. 13 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Prüfung der Gültigkeit des Stimmrechtsausweises

Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen - Persönliche Stimmabgabe an der Urne
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Art. 13 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Prüfung der Gültigkeit des Stimmrechtsausweises

1. Die oder der Stimmberechtigte weist sich mit dem Stimmrechtsausweis aus und gibt diesen ab.

2. Der Stimmausschuss oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 beigezogenen Gemeindeangestellten prüfen die Gültigkeit des Stimmrechtsausweises. Wenn Zweifel darüber bestehen, dass dieser auf den Namen der vorweisenden Person lautet, wird ein zusätzliches Ausweisdokument verlangt.

3. Bestehen schwerwiegende Zweifel an der Stimmberechtigung, wird die Person durch den Stimmausschuss von der Stimmabgabe ausgeschlossen (Art. 35 Abs. 3).

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