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Art. 129 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Prüfung und Bescheinigung

Volksbegehren - Referendum
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Art. 129 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Prüfung und Bescheinigung

1. Die stimmregisterführende Stelle prüft, ob die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zum Zeitpunkt des Eingangs der Unterschriftenbogen in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt waren und in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz hatten.

2. Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. Sie streicht unter Angabe des Grundes die Namen nicht stimmberechtigter oder nicht identifizierbarer Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sowie unleserliche, offensichtlich gefälschte oder, bei mehrfach eingetragenen Unterschriften, die überzähligen.

3. Die Unterschriftenbogen sind mit der Bescheinigung spätestens drei Wochen nach dem Eingang den Personen zurückzusenden, die sie eingereicht haben.

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