141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 128 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Stimmrechtsbescheinigung 1. Einreichung der Unterschriftenbogen
Volksbegehren - Referendum
Art. 128 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Stimmrechtsbescheinigung 1. Einreichung der Unterschriftenbogen
1. Die Unterschriftenbogen müssen spätestens drei Monate nach der Bekanntgabe der Referendumsvorlage (Art. 124) der stimmregisterführenden Stelle der auf dem Bogen genannten Gemeinde zur Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden.
2. Die stimmregisterführende Stelle vermerkt auf jedem Bogen die Amtsstelle und das Datum des Eingangs.