141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 127 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Eintragung Schreibunfähiger
Volksbegehren - Referendum
Art. 127 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Eintragung Schreibunfähiger
Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszugs durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt die eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über die Unterzeichnung Stillschweigen.