141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 126 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Unterschriften
Volksbegehren - Referendum
Art. 126 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Unterschriften
1. Auf einem Unterschriftenbogen können nur Personen unterzeichnen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, die auf dem Unterschriftenbogen genannt ist.
2. Das gleiche Referendumsbegehren darf nur einmal unterzeichnet werden.
3. Die stimmberechtigte Person muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse handschriftlich und leserlich auf dem Unterschriftenbogen eintragen und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
4. Die persönlichen Angaben gemäss Absatz 3 dürfen nur zur Identifizierung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und zur Überprüfung ihrer Stimmberechtigung durch die stimmregisterführenden Stellen und die Staatskanzlei verwendet werden.