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Art. 125 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Unterzeichnung von Referendumsbegehren 1. Inhalt der Unterschriftenbogen

Volksbegehren - Referendum
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Art. 125 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Unterzeichnung von Referendumsbegehren 1. Inhalt der Unterschriftenbogen

1. Wer ein Referendumsbegehren stellen will, muss einen Unterschriftenbogen unterzeichnen, der folgende Angaben enthält

a) die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Bogens ihren politischen Wohnsitz haben,

b) die Bezeichnung des Gegenstands, über den die Volksabstimmung verlangt wird,

c) den letztmöglichen Termin für die Einreichung der Unterschriften bei der stimmregisterführenden Stelle (Art. 128 Abs. 1),

d) einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wer mit einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht.

2. Die Unterschriftenbogen dürfen weitere Angaben enthalten, die der Rechtsbelehrung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dienen.

3. Eine Rückzugsklausel ist nicht zulässig.

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