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Art. 124 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Bekanntgabe der Referendumsvorlage

Volksbegehren - Referendum
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Art. 124 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Bekanntgabe der Referendumsvorlage

1. Nach der Verabschiedung von Gesetzen sowie von anderen dem Referendum unterliegenden Beschlüssen durch den Grossen Rat veröffentlicht die Staatskanzlei deren Titel im kantonalen Amtsblatt. Die Veröffentlichung erfolgt spätestens drei Wochen nach Sessionsschluss.

2. Der volle Wortlaut der Referendumsvorlagen wird der Öffentlichkeit gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäss Absatz 1 im Internet zugänglich gemacht.

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