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Art. 122 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ersatzwahl

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
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Art. 122 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ersatzwahl

1. Scheidet eine Regierungsstatthalterin oder ein Regierungsstatthalter während der Amtsdauer aus dem Amt, so ordnet der Regierungsrat eine Ersatzwahl an.

2. Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die ordentliche Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter anwendbaren Bestimmungen.

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