141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 122 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ersatzwahl
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
Art. 122 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ersatzwahl
1. Scheidet eine Regierungsstatthalterin oder ein Regierungsstatthalter während der Amtsdauer aus dem Amt, so ordnet der Regierungsrat eine Ersatzwahl an.
2. Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die ordentliche Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter anwendbaren Bestimmungen.