141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 121 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Zweiter Wahlgang
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
Art. 121 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Zweiter Wahlgang
1. Für den zweiten Wahlgang gelten Artikel 108, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 110, Artikel 115 sowie Artikel 117 bis 119.
1a
Bei einem Rückzug der Kandidatur gemäss Artikel 110 kann die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags (Art. 116 Abs. 1) eine Ersatzkandidatur vorschlagen.
2. Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eintreffen.