141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 120 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Öffentlicher Wahlgang
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
Art. 120 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Öffentlicher Wahlgang
1. Ein öffentlicher Wahlgang findet statt, wenn für eine Stelle mehr als eine Kandidatin oder ein Kandidat gültig vorgeschlagen worden ist.
2. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der kandidierenden Personen im kantonalen Amtsblatt.