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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 12 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Zeitpunkt

Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen - Persönliche Stimmabgabe an der Urne
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Art. 12 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Zeitpunkt

1. Die Stimmabgabe erfolgt an den behördlich für Wahlen und Abstimmungen festgelegten Tagen.

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