141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Zeitpunkt
Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen - Persönliche Stimmabgabe an der Urne
Art. 12 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Zeitpunkt
1. Die Stimmabgabe erfolgt an den behördlich für Wahlen und Abstimmungen festgelegten Tagen.