141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 119 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Stille Wahl
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
Art. 119 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Stille Wahl
1. Liegt für eine Stelle nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor, so erklärt der Regierungsrat die betreffende Kandidatin oder den betreffenden Kandidaten für gewählt.