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Art. 119 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Stille Wahl

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
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Art. 119 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Stille Wahl

1. Liegt für eine Stelle nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor, so erklärt der Regierungsrat die betreffende Kandidatin oder den betreffenden Kandidaten für gewählt.

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