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Art. 118 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 4. Fehlen von Wahlvorschlägen

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
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Art. 118 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 4. Fehlen von Wahlvorschlägen

Werden in einem Verwaltungskreis keine Kandidatinnen und Kandidaten fristgerecht angemeldet, so wird nach einer entsprechenden Bekanntgabe im kantonalen Amtsblatt das Verfahren gemäss Artikel 115 bis 117 wiederholt.

Ein neuer Wahltag wird erst festgesetzt, wenn für die betreffende Stelle mehrere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen worden sind.

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