141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 116 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
Art. 116 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
1. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn im Verwaltungskreis wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
2. Im Übrigen gilt Artikel 97 Absatz 2 bis 4.