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Art. 116 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
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Art. 116 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung

1. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn im Verwaltungskreis wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

2. Im Übrigen gilt Artikel 97 Absatz 2 bis 4.

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