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Art. 115 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Wahlvorschläge 1. Inhalt

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
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Art. 115 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Wahlvorschläge 1. Inhalt

1. Ein Wahlvorschlag darf nur den Namen einer einzigen wählbaren Person enthalten.

2. Im Übrigen gilt Artikel 96 Absatz 2 und 3.

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