141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 113 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Stille Wahl
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
Art. 113 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Stille Wahl
1. Weisen bei einer Ersatzwahl oder einem zweiten Wahlgang die bereinigten Wahlvorschläge zusammen genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf, wie Sitze zu besetzen sind, so erklärt der Regierungsrat die Vorgeschlagenen für gewählt. Der öffentliche Wahlgang findet nicht statt.
2. Ist unter den zu besetzenden Sitzen der dem Berner Jura gewährleistete Sitz, so kann eine stille Wahl nur erfolgen, wenn mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat vorgeschlagen ist, die oder der für diesen Sitz wählbar ist (Art. 84 Abs. 2 Kantonsverfassung).