Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 113 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Stille Wahl

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (184 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 113 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Stille Wahl

1. Weisen bei einer Ersatzwahl oder einem zweiten Wahlgang die bereinigten Wahlvorschläge zusammen genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf, wie Sitze zu besetzen sind, so erklärt der Regierungsrat die Vorgeschlagenen für gewählt. Der öffentliche Wahlgang findet nicht statt.

2. Ist unter den zu besetzenden Sitzen der dem Berner Jura gewährleistete Sitz, so kann eine stille Wahl nur erfolgen, wenn mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat vorgeschlagen ist, die oder der für diesen Sitz wählbar ist (Art. 84 Abs. 2 Kantonsverfassung).

← Art. 112 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) Gegenstand Art. 114 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →