141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 112 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ersatzwahl
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
Art. 112 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ersatzwahl
1. Scheidet eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber während der Amtsdauer aus dem Amt, so ordnet der Regierungsrat eine Ersatzwahl an.
2. Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates anwendbaren Bestimmungen.