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Art. 112 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ersatzwahl

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
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Art. 112 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ersatzwahl

1. Scheidet eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber während der Amtsdauer aus dem Amt, so ordnet der Regierungsrat eine Ersatzwahl an.

2. Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates anwendbaren Bestimmungen.

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