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Art. 111 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 4. Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
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Art. 111 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 4. Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen

1. Bei einem Rückzug der Kandidatur gemäss Artikel 110 kann die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags (Art. 97 Abs. 1) eine Ersatzkandidatur vorschlagen.

1a

Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eintreffen.

2. ...

3. Im Übrigen gelten Artikel 96, Artikel 97 Absatz 2 bis 4, Artikel 98 Absatz 2 sowie Artikel 99, 100, 102, 103 und 104.

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