141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 110 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Rückzug
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
Art. 110 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Rückzug
1. Rückzüge müssen spätestens am Dienstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2. Die kandidierende Person muss den Rückzug schriftlich einreichen.