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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 11 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ausfüllen und Abstempeln der Wahl- und Stimmzettel

Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen
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Art. 11 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ausfüllen und Abstempeln der Wahl- und Stimmzettel

1. Stimmzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt werden. Wahlzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.

2. Die ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel werden vom Stimmausschuss auf der Rückseite abgestempelt.

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