141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 11 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ausfüllen und Abstempeln der Wahl- und Stimmzettel
Stimmrecht - Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen
Art. 11 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ausfüllen und Abstempeln der Wahl- und Stimmzettel
1. Stimmzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt werden. Wahlzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.
2. Die ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel werden vom Stimmausschuss auf der Rückseite abgestempelt.