141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 109 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Wählbarkeit
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
Art. 109 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Wählbarkeit
Wählbar sind Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten Wahlgang mindestens drei Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben.
Die Regelung findet keine Anwendung, wenn sie dazu führt, dass im zweiten Wahlgang nicht mehr genügend Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen.
Ersatzkandidaturen gemäss Artikel 111 bleiben vorbehalten.