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Art. 108 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Zweiter Wahlgang 1. Grundsätze

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
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Art. 108 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Zweiter Wahlgang 1. Grundsätze

1. Haben nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt.

2. Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Losziehung erfolgt in einer Sitzung des Regierungsrates durch die Präsidentin oder den Präsidenten.

3. Der zweite Wahlgang findet in der Regel fünf Wochen nach dem ersten Wahlgang statt.

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