141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 105 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - Ausfüllen des Wahlzettels
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
Art. 105 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · Ausfüllen des Wahlzettels
Auf dem Wahlzettel können so viele Namen von Kandidatinnen und Kandidaten eingetragen werden, wie Mitglieder der betreffenden Behörde zu wählen sind. Jeder Name kann höchstens einmal eingetragen werden.