141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 104 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 6. Gestaltung der Namensliste
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
Art. 104 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 6. Gestaltung der Namensliste
1. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf der dem Stimmmaterial beizulegenden Namensliste (Art. 45 Bst. e) in folgender Reihenfolge aufgeführt
a. zuerst die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, unter sich in alphabetischer Reihenfolge,
b. dann die neuen Kandidatinnen und Kandidaten, unter sich in alphabetischer Reihenfolge.
2. Die Namensliste enthält für jede Person ein Passfoto sowie die vom Regierungsrat festgelegten weiteren Angaben.
3. Sie muss überdies den Hinweis enthalten, dass nur darauf aufgeführte Personen wählbar sind.