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Art. 103 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 5. Veröffentlichung

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
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Art. 103 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 5. Veröffentlichung

1. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten im kantonalen Amtsblatt.

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