141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 103 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 5. Veröffentlichung
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
Art. 103 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 5. Veröffentlichung
1. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten im kantonalen Amtsblatt.