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Art. 102 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 4. Fehlende Wahlvorschläge

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
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Art. 102 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 4. Fehlende Wahlvorschläge

1. Werden weniger Personen fristgerecht zur Wahl vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, so wird nach einer entsprechenden Bekanntgabe im kantonalen Amtsblatt das Verfahren gemäss den Artikeln 96 bis 100 wiederholt. Bleibt die Anzahl der vorgeschlagenen Personen danach weiterhin unter der Anzahl zu besetzende Sitze, so ist jede Person wählbar, welche die Wählbarkeitsanforderungen erfüllt.

2. Der Regierungsrat setzt einen neuen Wahltag fest (Art. 41).

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