141.1
PRGLDP
CH-BE
Art. 101 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Rückzug
Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
Art. 101 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Rückzug
1. Rückzüge von Wahlvorschlägen müssen spätestens am 58. Tag (neuntletzter Freitag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2. Die vorgeschlagene Person muss den Rückzug schriftlich einreichen.