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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 101 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 3. Rückzug

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
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Art. 101 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 3. Rückzug

1. Rückzüge von Wahlvorschlägen müssen spätestens am 58. Tag (neuntletzter Freitag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.

2. Die vorgeschlagene Person muss den Rückzug schriftlich einreichen.

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