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141.1 PRGLDP CH-BE

Art. 100 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) - 2. Ungültigkeit

Wahlen - Mehrheitswahlen (Majorzwahlen) - Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates
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Art. 100 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) · 2. Ungültigkeit

Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wird ein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.

Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren Namen gestrichen.

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